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Mithilfe der folgenden Tipps können Sie Ihre Steuern einfach und unkompliziert optimieren.
Alles was Sie in die Säule 3a einzahlen, wird vollständig von Ihrem zu versteuernden Einkommen abgezogen, bis max. CHF 7'056 (2024). Die meisten Säule 3a Konten sind sogar kostenlos. Selbständigerwerbende haben die Möglichkeit bis zu 20% ihres Nettoerwerbseinkommens, maximal CHF 35'280 (2024), in die Säule 3a einzuzahlen und vom steuerbaren Einkommen abzuziehen.
Wenn Obligationen vor dem Zinstermin veräussert werden, besteht der Erfolg aus der Differenz des Kauf- und Verkaufskurses, der steuerfrei ist (steuerfreier Kapitalgewinn). Eine Zinszahlung – welche steuerbar wäre – ist dabei nicht erfolgt. Trotzdem spiegeln sich die aufgelaufenen Zinsen, die sogenannten Marchzinsen, im höheren Verkaufspreis wieder. Sie können dieselbe Vorgehensweise auf Aktien übertragen. Hierbei ist die Aktie vor der Auszahlung der Dividende zu veräussern. Natürlich müssen bei der Frage ob sich ein solches Vorgehen für Sie lohnt, die Transaktionskosten berücksichtigt werden. Ausserdem ist nicht auszuschliessen, dass bei einem systematischen Vorgehen die Steuerbehörde eine Steuerumgehung annehmen könnte. Aber auch die Bevorzugung von Dividendentiteln, welche die Ausschüttungen durch Reserven aus Kapitaleinlagen finanzieren, ist ein probates Mittel die Steuerbelastung zu verringern, da solche Zahlungen steuerfrei sind.
Inhaberinnen und Inhaber von Einzelfirmen sind nicht verpflichtet, sich einer Pensionskasse anzuschliessen. Selbständigerwerbende haben allerdings das Recht, sich freiwillig der Pensionskasse ihrer Mitarbeitenden anzuschliessen. Dies hat mehrere Vorteile. Sie verbessern somit Ihre Risikoversicherung, sorgen für das Alter vor und vermindern das der AHV und den Steuern unterliegende Geschäftseinkommen, da die auf die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber entfallenden Beiträge (in der Regel 50 Prozent der Prämien) als Geschäftsaufwand verbucht werden können. Zudem sind die Arbeitnehmerbeiträge im Rahmen der privaten Steuererklärung abzugsfähig. Selbständigerwerbende, welche sich erst im mittleren Alter für den Beitritt in die Pensionskassen entscheiden, haben in der Regel sehr hohe Beitragslücken. Dementsprechend hohe Einkäufe sind in der Praxis möglich. Allerdings muss dabei beachtet werden, dass nun die Möglichkeit wegfällt den «grossen» Abzug für Selbständigerwerbende von bis zu CHF 35'280.- (2024) durch Einzahlungen in die 3. Säule vorzunehmen.
Es kommt oft vor, dass der Ehegatte oder die Ehegattin in einer Einzelfirma mitarbeitet. Oftmals wird hierfür kein Lohn ausbezahlt. Aus steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist dies nicht optimal. Dem Ehepartner oder der Ehepartnerin sollte ein angemessener Lohn ausbezahlt werden, denn so wird sichergestellt, dass der Ehegatte oder die Ehegattin bei den Sozialversicherungen versichert ist. Ausserdem kann nun in die sogenannte «kleine Säule 3a» einbezahlt werden. Daneben hat auch die Ehepartnerin oder der Ehepartner das Recht, sich in die Pensionskasse einzukaufen, womit die Steuerprogression günstig beeinflusst werden kann.
Die Bildung einer Wertberichtigung (Delkredere) auf den Forderungen reduziert den Gewinn und somit die Steuerbelastung. Hier definiert die kantonale Steuerverwaltung, in welcher Höhe die Wertberichtigung (z.B. 5 % oder 10 % auf dem Forderungsbestand) gebildet werden darf.
In der Jahresrechnung sind sämtliche Aufwendungen und Erträge, welche aus dem betreffenden Jahr stammen, auszuweisen. Ende Jahr müssen periodische Abgrenzungen vorgenommen werden, um den Erfolg periodengerecht darstellen zu können. So werden beispielsweise Rechnungen, welche das Jahr 2023 betreffen, aber erst im 2024 erfolgen, mit Abgrenzungsbuchungen noch in das Jahr 2023 verbucht. Ebenso ist der umgekehrte Fall möglich.