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Der Quellensteuer unterliegen alle ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ihren steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und nicht über eine C-Bewilligung (Niederlassungsbewilligung) verfügen. In der Regel sind dies Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einer B-Bewilligung (Aufenthaltsbewilligung) oder einer L-Bewilligung (Kurzaufenthaltsbewilligung).
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In den meisten Fällen ist es nicht erforderlich, eine Steuererklärung abzugeben, wenn Sie quellensteuerpflichtig sind. Quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuererklärung abgeben und sich diesbezüglich proaktiv und selbständig bei den Steuerbehörden melden, sonst drohen ihnen steuerstrafrechtliche Konsequenzen. Die Abgabe einer Steuererklärung ist insbesondere dann obligatorisch, wenn quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über ein Bruttojahreseinkommen von mehr als 120 TCHF oder über andere Einkünfte und Vermögen verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen. Die Ausnahme von dieser Regel ist die sogenannte "ordentliche Veranlagung". In diesem Fall wird trotz Abzug der Quellensteuer eine Steuererklärung eingereicht.
Dieses Verfahren kann auch auf freiwilliger Basis bei der zuständigen kantonalen Steuerbehörde beantragt werden. In diesem Fall können abzugsfähige Ausgaben geltend gemacht werden, die in den Quellensteuersätzen nicht oder nur zu einem festen Satz enthalten sind. Dies können zum Beispiel die folgenden Abzüge sein:
Tatsächliche Berufskosten (inkl. wöchentliche Verpflegungskosten)
Einkäufe in die berufliche Vorsorge (BVG-Pensionskasse / 2. Säule)
Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)
Selbstfinanzierte Aus- und Weiterbildungskosten
Kosten für die Betreuung von Kindern durch Dritte
Alimentenbezüge
Schuldzinsen
Krankheits- und behinderungsbedingte Kosten
Der Antrag muss bis zum 31. März des Folgejahres gestellt werden, eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich.
Inwieweit sich eine "ordentliche Veranlagung" lohnt, zeigt sich erst, wenn eine Steuererklärung ausgefüllt ist. Daher bieten wir Ihnen auch an, die Steuererklärung auszufüllen und dann gemeinsam zu entscheiden, ob sie eingereicht werden soll oder nicht. Bitte geben Sie dies bei der Auftragserteilung in den Kommentaren an.
Der freiwillige oder obligatorische Antrag für eine Steuererklärung kann je nach Kanton online, per Formular oder telefonisch erfolgen. Wenn Sie den Auftrag bei Taxea.ch erteilen, können wir diesen Antrag für Sie ausfüllen. Sie sollten jedoch bedenken, dass Sie nach Annahme des Antrags durch die Steuerbehörden auch in jedem Folgejahr wieder eine Steuererklärung abgeben müssen.
Nachdem die Steuererklärung eingereicht wurde, wird sie von der Steuerbehörde veranlagt und anschliessend die Steuerrechnung versandt. Die Wartezeiten sind sehr unterschiedlich. Bei einer umfangreichen Steuererklärung, die zwischen April und Juni eingereicht wird, ist mit einer längeren Wartezeit zu rechnen als bei einer einfachen Steuererklärung, die im November eingereicht wird.
Ob Sie eine Rückerstattung der Quellensteuer erhalten oder eine Nachzahlung leisten müssen, steht fest, wenn Sie die definitive Steuerrechnung erhalten. Im Falle einer Rückerstattung erfolgt diese nach Erhalt dieser definitiven Steuerrechnung durch die Steuerbehörde.
Die definitive Rechnung bietet eine Übersicht über die wichtigsten Faktoren der Steuererklärung und der Steuerrechnung. Sollten Korrekturen vom Steueramt vorgenommen worden sein, sind diese unter der Abweichungsbegründung in der Veranlagung ersichtlich. Sollten Sie mit der Veranlagung nicht einverstanden sein, können Sie bei der Steuerverwaltung Einsprache erheben.
Sie ist jedoch nicht mit der provisorischen Steuerrechnung zu verwechseln. Wie der Name schon sagt, handelt es sich bei der provisorischen Steuerrechnung um eine voraussichtliche Schätzung der Steuerschuld. Sie soll der Steuerzahlerin oder dem Steuerzahler helfen, sich auf die finanzielle Belastung durch die Steuererklärung vorzubereiten.
Weitere Informationen über die provisorische Steuerrechnung sowie die definitive Steuerrechnung finden Sie in unserem Blogbeitrag: