Nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen
Einkünfte und Vermögen
Wenn Ihr Einkommen und Vermögen bestimmte Schwellenwerte überschreiten (über CHF 3'000 bei Einkünften oder über CHF 80'000 bzw. CHF 160'000 bei Vermögen für gemeinsam Steuerpflichtige), besteht die Pflicht, eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zu beantragen. Diese Anforderung stellt sicher, dass alle finanziellen Ressourcen korrekt versteuert werden.
Freiwillige Veranlagung
Viele Steuerpflichtige entscheiden sich für eine freiwillige nachträgliche Veranlagung, um spezifische, im Quellensteuertarif nicht berücksichtigte oder nur pauschal abgezogene Aufwendungen geltend zu machen. Dies ermöglicht eine präzisere Steuerberechnung und potenzielle Steuerersparnisse durch das Absetzen tatsächlicher Kosten.
Abzugsfähige Kostenarten
Zu den anerkennbaren abzugsfähigen Posten gehören effektive Berufskosten, Beiträge an die Pensionskasse und Säule 3a, Kosten für Aus- und Weiterbildung bis zu einem Maximum von CHF 12'000 pro Jahr, sowie Ausgaben für Kinderbetreuung, Alimentenzahlungen, Schuldzinsen und außergewöhnliche Kosten aufgrund von Krankheit oder Behinderung.
Einreichungsfristen
Der Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung muss bis zum 31. März des Folgejahres eingereicht werden. Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet diese Frist am Tag ihrer offiziellen Abmeldung. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich, was eine rechtzeitige Einreichung unerlässlich macht.